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Das Landgericht Hamburg bestätigte mit Urteil vom 27. April 2007(Az.324 0 600/06) seine Auffassung, wonach Betreibern eines Internetforums grundsätzlich und auch ohne Kenntnis für sämtliche dort eingestellte Beiträge haftet. Für die Störeigenschaft reiche bereits das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äusserung aus. Nicht erforderlich sei, dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten stehe, oder sie gar verfasst habe. Auch komme es nicht darauf an, ob es sich dabei um eigene oder fremde Informationen handele, oder ob der Anbieter davon Kenntnis habe. Ausreichend sei bereits, dass der Betreiber für deren Verbreitung seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stelle. Eine Haftung könne nach Auffassung der Richter allenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn sich der Betreiber der Internetseite von der betreffenden Äusserung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziere.
Im Übrigen ergebe sich eine Haftung bereits daraus, dass es sich bei einem Internetforum grundsätzlich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot im Sinne des neu geschaffenen §54 Rundfunkstaatsvertrages (RStV) handele. Danach sind Nachrichten vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.